Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/11/0004 E 15. Oktober 2019 RS 2Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung finden sich einerseits in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 und andererseits in § 11 leg. cit. Während die erstgenannte Bestimmung bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Interessenten und deren Glaubhaftmachung bzw. Nachweis in näher genannter Form normiert, trifft § 11 leg. cit. nähere Verfahrensbestimmungen, wie das Interesse am Grundstückserwerb im laufenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen ist. So ist gemäß § 11 Abs. 5 leg. cit. das Interesse im Wege der Bezirksbauernkammer und "innerhalb der Anmeldefrist" (die gemäß Abs. 3 leg. cit. drei Wochen beträgt) - bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung weiterer Voraussetzungen (Gewährleistung der Bezahlung und Erfüllung bestimmter Vertragsbedingungen) gemäß Abs. 6 leg. cit. - anzumelden, wobei der Interessent "nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung" im weiteren Verfahren Parteistellung hat.Die Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung finden sich einerseits in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 und andererseits in Paragraph 11, leg. cit. Während die erstgenannte Bestimmung bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Interessenten und deren Glaubhaftmachung bzw. Nachweis in näher genannter Form normiert, trifft Paragraph 11, leg. cit. nähere Verfahrensbestimmungen, wie das Interesse am Grundstückserwerb im laufenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen ist. So ist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, leg. cit. das Interesse im Wege der Bezirksbauernkammer und "innerhalb der Anmeldefrist" (die gemäß Absatz 3, leg. cit. drei Wochen beträgt) - bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung weiterer Voraussetzungen (Gewährleistung der Bezahlung und Erfüllung bestimmter Vertragsbedingungen) gemäß Absatz 6, leg. cit. - anzumelden, wobei der Interessent "nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung" im weiteren Verfahren Parteistellung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110129.L08Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023