RS Vwgh 2023/10/6 Ra 2022/11/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2023
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §11 Abs3
GVG NÖ 2007 §11 Abs5
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0130 E 10.10.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/11/0004 E 15. Oktober 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung finden sich einerseits in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 und andererseits in § 11 leg. cit. Während die erstgenannte Bestimmung bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Interessenten und deren Glaubhaftmachung bzw. Nachweis in näher genannter Form normiert, trifft § 11 leg. cit. nähere Verfahrensbestimmungen, wie das Interesse am Grundstückserwerb im laufenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen ist. So ist gemäß § 11 Abs. 5 leg. cit. das Interesse im Wege der Bezirksbauernkammer und "innerhalb der Anmeldefrist" (die gemäß Abs. 3 leg. cit. drei Wochen beträgt) - bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung weiterer Voraussetzungen (Gewährleistung der Bezahlung und Erfüllung bestimmter Vertragsbedingungen) gemäß Abs. 6 leg. cit. - anzumelden, wobei der Interessent "nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung" im weiteren Verfahren Parteistellung hat.Die Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung finden sich einerseits in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 und andererseits in Paragraph 11, leg. cit. Während die erstgenannte Bestimmung bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Interessenten und deren Glaubhaftmachung bzw. Nachweis in näher genannter Form normiert, trifft Paragraph 11, leg. cit. nähere Verfahrensbestimmungen, wie das Interesse am Grundstückserwerb im laufenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen ist. So ist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, leg. cit. das Interesse im Wege der Bezirksbauernkammer und "innerhalb der Anmeldefrist" (die gemäß Absatz 3, leg. cit. drei Wochen beträgt) - bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung weiterer Voraussetzungen (Gewährleistung der Bezahlung und Erfüllung bestimmter Vertragsbedingungen) gemäß Absatz 6, leg. cit. - anzumelden, wobei der Interessent "nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung" im weiteren Verfahren Parteistellung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110129.L08

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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