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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1Rechtssatz
Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, wenn sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. VwGH 29.1.2014, 2009/13/0209; 31.1.2022, Ra 2021/13/0095, je mwN; vgl. auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194). Davon kann bei einem Eingang auf einem dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Konto im Allgemeinen ausgegangen werden.Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, wenn sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt vergleiche VwGH 29.1.2014, 2009/13/0209; 31.1.2022, Ra 2021/13/0095, je mwN; vergleiche auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194). Davon kann bei einem Eingang auf einem dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Konto im Allgemeinen ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130115.L04Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023