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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116Rechtssatz
Zu den gesetzlichen Tatbestandselementen der Untreue (§ 153 StGB) gehört, dass eine Befugnis wissentlich missbraucht und dadurch ein anderer am Vermögen geschädigt wird. Ein Zufluss von Einnahmen an den Täter (Bereicherung oder auch nur Bereicherungsvorsatz, vgl. dazu Veruntreuung nach § 133 StGB sowie Unterschlagung nach § 134 StGB) ist keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Untreue; ein derartiges Strafurteil vermag daher eine Bindung der Abgabenbehörde betreffend einen Zufluss an den Verurteilten nicht zu begründen.Zu den gesetzlichen Tatbestandselementen der Untreue (Paragraph 153, StGB) gehört, dass eine Befugnis wissentlich missbraucht und dadurch ein anderer am Vermögen geschädigt wird. Ein Zufluss von Einnahmen an den Täter (Bereicherung oder auch nur Bereicherungsvorsatz, vergleiche dazu Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB sowie Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB) ist keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Untreue; ein derartiges Strafurteil vermag daher eine Bindung der Abgabenbehörde betreffend einen Zufluss an den Verurteilten nicht zu begründen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130115.L03Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023