RS Vwgh 2023/10/9 Ra 2023/13/0001

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Veröffentlicht am 09.10.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Zeuge kann nur seine Wahrnehmungen schildern; zu sachverständigen Schlussfolgerungen ist ein Zeuge hingegen nicht berufen (vgl. das zum AVG ergangene Erkenntnis VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Zeuge kann nur seine Wahrnehmungen schildern; zu sachverständigen Schlussfolgerungen ist ein Zeuge hingegen nicht berufen vergleiche das zum AVG ergangene Erkenntnis VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130001.L01

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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