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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Ein Zeuge kann nur seine Wahrnehmungen schildern; zu sachverständigen Schlussfolgerungen ist ein Zeuge hingegen nicht berufen (vgl. das zum AVG ergangene Erkenntnis VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Zeuge kann nur seine Wahrnehmungen schildern; zu sachverständigen Schlussfolgerungen ist ein Zeuge hingegen nicht berufen vergleiche das zum AVG ergangene Erkenntnis VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130001.L01Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023