Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26 Abs1Rechtssatz
Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/04/0078, mwN).Eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 vorliegen, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/04/0078, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040123.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023