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000Norm
AbgÄG 2012Rechtssatz
Sowohl nach dem AbgÄG 2012 als auch dem 2. FORG beginnt der Lauf der fünfjährigen Antragsfrist "ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes", also ab Entstehung des Vergütungsanspruchs (vgl. in diesem Sinne im Übrigen auch die allgemeine Regelung des § 4 iVm § 2 lit. a Z 2 BAO).Sowohl nach dem AbgÄG 2012 als auch dem 2. FORG beginnt der Lauf der fünfjährigen Antragsfrist "ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes", also ab Entstehung des Vergütungsanspruchs vergleiche in diesem Sinne im Übrigen auch die allgemeine Regelung des Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Litera a, Ziffer 2, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150054.L02Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023