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26/03 PatentrechtNorm
EStG 1988 §37 Abs1Rechtssatz
Ist die Diensterfindungsprämie Teil einer allgemeinen Erfolgsprämie, die sich nicht an der konkreten Verwertung der Diensterfindung orientiert, dann muss für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung eine Begleitrechnung angestellt werden, inwieweit die Erfolgsprämie im jeweiligen Veranlagungsjahr der Diensterfindung vor dem Hintergrund des § 8 PatG 1970 zuzurechnen ist. In diesem Ausmaß ist von einem Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und der Prämie auszugehen.Ist die Diensterfindungsprämie Teil einer allgemeinen Erfolgsprämie, die sich nicht an der konkreten Verwertung der Diensterfindung orientiert, dann muss für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung eine Begleitrechnung angestellt werden, inwieweit die Erfolgsprämie im jeweiligen Veranlagungsjahr der Diensterfindung vor dem Hintergrund des Paragraph 8, PatG 1970 zuzurechnen ist. In diesem Ausmaß ist von einem Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und der Prämie auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150044.L01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023