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26/03 PatentrechtNorm
EStG 1988 §37 Abs1Rechtssatz
Einkünfte "aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen" erfordern einen Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und dem Vermögenszuwachs dergestalt, dass dieser als Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit anzusehen ist. Soweit Vergütungszahlungen des Dienstgebers für Diensterfindungen hierbei in Abgeltung der aus § 8 PatG 1970 gesetzlich abzuleitenden Pflichtvergütung erfolgen, wird ein solcher Zusammenhang grundsätzlich nicht zu verneinen sein.Einkünfte "aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen" erfordern einen Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und dem Vermögenszuwachs dergestalt, dass dieser als Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit anzusehen ist. Soweit Vergütungszahlungen des Dienstgebers für Diensterfindungen hierbei in Abgeltung der aus Paragraph 8, PatG 1970 gesetzlich abzuleitenden Pflichtvergütung erfolgen, wird ein solcher Zusammenhang grundsätzlich nicht zu verneinen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150044.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023