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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs1Rechtssatz
Die Halbsatzbegünstigung des § 38 EStG 1988 ist grundsätzlich auch auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar (vgl. im Detail VwGH 7.12.2020, Ro 2019/15/0014, Rz 13 ff mwN). Allerdings ist eine Anwendung des § 38 EStG 1988 auf Einkünfte "aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen" gemäß § 37 Abs. 7 EStG 1988 zur Vermeidung einer Mehrfachbegünstigung ausgeschlossen, wenn diese Einkünfte "zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden". Diensterfindungsprämien sind daher dann von der Halbsatzbegünstigung ausgeschlossen, wenn sie - über das Kalenderjahr betrachtet - auch tatsächlich im begünstigten Jahressechstel zumindest teilweise Deckung finden (dieses also nicht durch andere sonstige Bezüge bereits ausgeschöpft worden ist; vgl. im Detail VwGH 7.12.2020, Ro 2019/15/0014).Die Halbsatzbegünstigung des Paragraph 38, EStG 1988 ist grundsätzlich auch auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar vergleiche im Detail VwGH 7.12.2020, Ro 2019/15/0014, Rz 13 ff mwN). Allerdings ist eine Anwendung des Paragraph 38, EStG 1988 auf Einkünfte "aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen" gemäß Paragraph 37, Absatz 7, EStG 1988 zur Vermeidung einer Mehrfachbegünstigung ausgeschlossen, wenn diese Einkünfte "zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden". Diensterfindungsprämien sind daher dann von der Halbsatzbegünstigung ausgeschlossen, wenn sie - über das Kalenderjahr betrachtet - auch tatsächlich im begünstigten Jahressechstel zumindest teilweise Deckung finden (dieses also nicht durch andere sonstige Bezüge bereits ausgeschöpft worden ist; vergleiche im Detail VwGH 7.12.2020, Ro 2019/15/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150044.L04Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023