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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
In Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des § 98c StVO 1960 und der eindeutigen Rechtslage führt das VwG zutreffend ebenso aus, dass sich eine Beschränkung auf die Verwendung von Daten des auffahrenden Fahrzeuges im Fall einer Abstandsverletzung nicht aus § 98c Abs. 1 StVO 1960, sondern erst aus § 98c Abs. 2 erster Satz StVO 1960 ergibt, hingegen in § 98c Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 keine Beschränkung auf die Verwendung von Daten des auffahrenden Fahrzeuges normiert wird (VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0220).In Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 98 c, StVO 1960 und der eindeutigen Rechtslage führt das VwG zutreffend ebenso aus, dass sich eine Beschränkung auf die Verwendung von Daten des auffahrenden Fahrzeuges im Fall einer Abstandsverletzung nicht aus Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO 1960, sondern erst aus Paragraph 98 c, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 ergibt, hingegen in Paragraph 98 c, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 keine Beschränkung auf die Verwendung von Daten des auffahrenden Fahrzeuges normiert wird (VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0220).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070129.L02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023