RS Vwgh 2023/10/12 Ra 2023/06/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ABGB §871
VermG 1968 §43 Abs6
VwRallg
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0134 E 10. April 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Sollte die Beschwerdeführerin die Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG 1968 im Irrtum über den Grenzverlauf abgegeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Irrtum gegebenenfalls durch eine gerichtliche Anfechtung geltend gemacht werden müsste (Hinweis E vom 15. September 2009, 2007/06/0317).Sollte die Beschwerdeführerin die Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG 1968 im Irrtum über den Grenzverlauf abgegeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Irrtum gegebenenfalls durch eine gerichtliche Anfechtung geltend gemacht werden müsste (Hinweis E vom 15. September 2009, 2007/06/0317).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060170.L01

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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