RS Vwgh 2023/10/12 Ra 2023/04/0115

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0165 B 24. Oktober 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nach der zu § 13a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH nicht Aufgabe der Behörde, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten (vgl. VwGH 99/04/0034, mwN; bzw. VwGH 95/04/0171 bis 0173, wonach eine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt).Es ist nach der zu Paragraph 13 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH nicht Aufgabe der Behörde, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten vergleiche VwGH 99/04/0034, mwN; bzw. VwGH 95/04/0171 bis 0173, wonach eine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040115.L04

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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