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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0001 E 18. März 2022 RS 5Stammrechtssatz
Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen (vgl. VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059, mwN).Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen vergleiche VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059, mwN).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040115.L03Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023