RS Vwgh 2023/10/12 Ra 2023/04/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0033 E 23. Mai 2018 RS 1 (hier: erster Satz nur bis zum Strichpunkt; ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 24.4.1997, 97/06/0069); geltend gemacht werden muss die Verletzung eines subjektiven Rechtes (VwGH 16.9.1997, 97/05/0180). Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist (vgl. VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074). Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Neue Einwendungen können nicht nachgetragen werden, weil insoweit die Parteistellung verloren gegangen ist (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149).Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche VwGH 24.4.1997, 97/06/0069); geltend gemacht werden muss die Verletzung eines subjektiven Rechtes (VwGH 16.9.1997, 97/05/0180). Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist vergleiche VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074). Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Neue Einwendungen können nicht nachgetragen werden, weil insoweit die Parteistellung verloren gegangen ist (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040115.L02

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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