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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Bei den Vorgaben des § 356b Abs. 1 GewO 1994 zur Verfahrenskonzentration handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Verfahrensbeschleunigung) dienen und deren Verletzung somit von den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht geltend gemacht werden können.Bei den Vorgaben des Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 zur Verfahrenskonzentration handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Verfahrensbeschleunigung) dienen und deren Verletzung somit von den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht geltend gemacht werden können.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L06Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023