Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren kann vom Nachbar im Rahmen seiner Parteistellung die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, nicht geltend gemacht werden, weil die Wahrung anderer als seiner subjektiv-öffentlichen Interessen dem Nachbarn nicht zusteht (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0011).Im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren kann vom Nachbar im Rahmen seiner Parteistellung die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, nicht geltend gemacht werden, weil die Wahrung anderer als seiner subjektiv-öffentlichen Interessen dem Nachbarn nicht zusteht vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0011).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L04Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023