Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 356b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 sind die Vorschriften des WRG 1959 von der Gewerbebehörde (dem VwG) dann mitanzuwenden, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage eine Erd- oder Wasserwärmepumpe (§ 31c Abs. 5 WRG 1959) umfasst. Während die Mitgenehmigung von Erdwärmepumpen an weitere Voraussetzungen gebunden ist, sind die wasserrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer Wasserwärmepumpe schlechthin mitanzuwenden.Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 sind die Vorschriften des WRG 1959 von der Gewerbebehörde (dem VwG) dann mitanzuwenden, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage eine Erd- oder Wasserwärmepumpe (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959) umfasst. Während die Mitgenehmigung von Erdwärmepumpen an weitere Voraussetzungen gebunden ist, sind die wasserrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer Wasserwärmepumpe schlechthin mitanzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L03Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023