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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/10/0189 E 26. Februar 1990 RS 1Stammrechtssatz
Eine Vollstreckungsverfügung und die akzessorische Kostenvorschreibung kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist. Eine Vollstreckungsverfügung, die eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100014.L03Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023