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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0254 E 22. Februar 2001 VwSlg 15561 A/2001 RS 4Stammrechtssatz
Im Vollstreckungsverfahren dürfen dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden. Im konkreten Fall zählt die Anordnung der Ersatzvornahme Maßnahmen auf, die im Titelbescheid implizit enthalten sind. Eine derartige Konkretisierung in Vollstreckungsverfügungen ist zulässig.)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100014.L01Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023