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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 35 Abs. 1 ZahnärzteG 2006 betrifft nur das Verhalten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs "im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Beruf voraus. Die Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinn des § 35 Abs. 1 ZahnärzteG 2006 vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären (vgl. zu der in § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 enthaltenen Wendung "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG 2006 betrifft nur das Verhalten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs "im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Beruf voraus. Die Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG 2006 vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären vergleiche zu der in Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 enthaltenen Wendung "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090145.L01Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023