RS Vwgh 2023/10/12 Ra 2022/09/0145

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §53 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
ZahnärzteG 2006 §35 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0146

Rechtssatz

§ 35 Abs. 1 ZahnärzteG 2006 betrifft nur das Verhalten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs "im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Beruf voraus. Die Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinn des § 35 Abs. 1 ZahnärzteG 2006 vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären (vgl. zu der in § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 enthaltenen Wendung "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG 2006 betrifft nur das Verhalten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs "im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem zahnärztlichen Beruf voraus. Die Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG 2006 vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären vergleiche zu der in Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 enthaltenen Wendung "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090145.L01

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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