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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/02/0058 E 29. August 1990 RS 4 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des
damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein
taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung
einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit
dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten
Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der
Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine
Bedeutung zu; eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für
ausreichend erachtet (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0162). Daß das
Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug " mehrmals
verringert ", hindert an sich nicht, daß ein gleichbleibender
Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Feststellen der Geschwindigkeit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020191.L01Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023