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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Das VwG hatte den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG 2014 aufgrund der Beschwerde, somit im Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde zu überprüfen. Sache des Verfahrens war im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs. 4 StVO 1960 für den Nebenwohnsitz. Der Revisionswerber wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Einschränkung der jährlichen Erteilungsdauer. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war jedoch ebenfalls die Erteilung der Ausnahmebewilligung, weil der von der Beschwerde erfasste Teil, nämlich die Einschränkung der Dauer, nicht vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides, somit der Frage der Erteilung an sich, getrennt werden kann. Um zu beurteilen, ob die befristete Erteilung der Ausnahmebewilligung rechtmäßig war, musste sich das VwG auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit die Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt waren. Das VwG konnte somit den Bescheid der Behörde auch zum Nachteil des Revisionswerbers abändern (vgl. VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0022).Das VwG hatte den Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 aufgrund der Beschwerde, somit im Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde zu überprüfen. Sache des Verfahrens war im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 für den Nebenwohnsitz. Der Revisionswerber wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Einschränkung der jährlichen Erteilungsdauer. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war jedoch ebenfalls die Erteilung der Ausnahmebewilligung, weil der von der Beschwerde erfasste Teil, nämlich die Einschränkung der Dauer, nicht vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides, somit der Frage der Erteilung an sich, getrennt werden kann. Um zu beurteilen, ob die befristete Erteilung der Ausnahmebewilligung rechtmäßig war, musste sich das VwG auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit die Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt waren. Das VwG konnte somit den Bescheid der Behörde auch zum Nachteil des Revisionswerbers abändern vergleiche VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0022).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020174.L02Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023