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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs3aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/18/0111 E 11. September 2023 RS 1Stammrechtssatz
In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots (vgl. im gleichen Sinne etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081).In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben vergleiche EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots vergleiche im gleichen Sinne etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021180393.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023