Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/11/0168 E 9. November 2022 RS 8Stammrechtssatz
In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075 [VwSlg. 19.130/A]).In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075 [VwSlg. 19.130/A]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021050037.J06Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023