RS Vwgh 2023/10/16 Ro 2021/05/0037

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Veröffentlicht am 16.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

ABGB §8
VwRallg
WGG 1979 §10a
WGG 1979 §10a Abs1
WGG 1979 §10a Abs1 lita
WGG 1979 §10a Abs1a
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/05/0038
Ro 2021/05/0039

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat rückwirkend im Hinblick auf die Regelung des § 10a Abs. 1 lit. a WGG 1979 klargestellt, dass auch der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen Bauvereinigungen, etwa im Wege des Erwerbs von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist, der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf.Der Gesetzgeber hat rückwirkend im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG 1979 klargestellt, dass auch der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen Bauvereinigungen, etwa im Wege des Erwerbs von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist, der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021050037.J02

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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