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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §8Beachte
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat rückwirkend im Hinblick auf die Regelung des § 10a Abs. 1 lit. a WGG 1979 klargestellt, dass auch der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen Bauvereinigungen, etwa im Wege des Erwerbs von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist, der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf.Der Gesetzgeber hat rückwirkend im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG 1979 klargestellt, dass auch der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen Bauvereinigungen, etwa im Wege des Erwerbs von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist, der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021050037.J02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023