RS Vwgh 2023/10/16 Ro 2021/05/0037

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Veröffentlicht am 16.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

ABGB §8
VwRallg
WGG 1979 §10a Abs1a
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/05/0038
Ro 2021/05/0039

Rechtssatz

§ 8 ABGB regelt die authentische Auslegung durch den Gesetzgeber. Darin liegt die Anordnung einer Rückwirkung (vgl. OGH 17.12.2020, 6 Ob 233/20p, unter Verweis auf RIS-Justiz RS0008905 zur Bestimmung des § 10a Abs. 1a WGG, wobei auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser konkreten Rückwirkungsanordnung begründet wurde). Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Eine authentische Interpretation eines Gesetzes kommt nur durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande. Es muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will (vgl. VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN).Paragraph 8, ABGB regelt die authentische Auslegung durch den Gesetzgeber. Darin liegt die Anordnung einer Rückwirkung vergleiche OGH 17.12.2020, 6 Ob 233/20p, unter Verweis auf RIS-Justiz RS0008905 zur Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG, wobei auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser konkreten Rückwirkungsanordnung begründet wurde). Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Eine authentische Interpretation eines Gesetzes kommt nur durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande. Es muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will vergleiche VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021050037.J01

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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