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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Übertretung nach § 3 iVm § 4 Abs. 2 COVID-19-EinreiseV 2020 iVm § 40 Abs. 1 lit. c EpidemieG 1950 handelt es sich beim Zeitpunkt der Unterfertigung der Bestätigung nach § 3 Abs. 1 dritter Satz iVm Anlage F COVID-19-EinreiseV 2020 nicht um den Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, dieser war vielmehr dann, als sich der Beschuldigte nicht in selbstüberwachter Heimquarantäne befunden hat. Weiters besteht die Verpflichtung zum Antritt einer (zunächst) zehntägigen Quarantäne nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 iVm § 3 COVID-19-EinreiseV 2020 bereits unmittelbar aufgrund der Einreise, sodass sie auch nicht von der Unterzeichnung einer Bestätigung nach Anlage E oder F abhängt. Bei der Unterzeichnung einer solchen Bestätigung handelt es sich demnach nicht um ein zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat erforderliches Tatbestandsmerkmal.Im Verfahren betreffend Übertretung nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-EinreiseV 2020 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, EpidemieG 1950 handelt es sich beim Zeitpunkt der Unterfertigung der Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz in Verbindung mit Anlage F COVID-19-EinreiseV 2020 nicht um den Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, dieser war vielmehr dann, als sich der Beschuldigte nicht in selbstüberwachter Heimquarantäne befunden hat. Weiters besteht die Verpflichtung zum Antritt einer (zunächst) zehntägigen Quarantäne nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, COVID-19-EinreiseV 2020 bereits unmittelbar aufgrund der Einreise, sodass sie auch nicht von der Unterzeichnung einer Bestätigung nach Anlage E oder F abhängt. Bei der Unterzeichnung einer solchen Bestätigung handelt es sich demnach nicht um ein zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat erforderliches Tatbestandsmerkmal.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070141.L02Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023