Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §292 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/01/0338 E 10. November 2021 RS 4Stammrechtssatz
Die in § 10 Abs. 5 StbG 1985 demonstrativ aufgezählten Aufwendungen (Miete, Kredite, Pfändungen, Unterhaltszahlungen) sind als Abzüge zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig sind. Regelmäßig sind Aufwendungen nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität erfolgen. Des Weiteren bleibt der Wert der "vollen freien Station" (§ 292 Abs. 3 ASVG) unberücksichtigt und schmälert in diesem Sinne die in Abzug zu bringenden regelmäßigen Aufwendungen (vgl. VwGH 19.10.2011, 2010/01/0057). Neben diesem Kriterium der Regelmäßigkeit ist für den Begriff der "Aufwendungen" weiters entscheidend, dass sie nicht rein freigiebig erfolgen, sondern dass auf sie ein Rechtsanspruch des Empfängers besteht. (hier: Rechtsanspruch des Wohnungsvermieters)Die in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 demonstrativ aufgezählten Aufwendungen (Miete, Kredite, Pfändungen, Unterhaltszahlungen) sind als Abzüge zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig sind. Regelmäßig sind Aufwendungen nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität erfolgen. Des Weiteren bleibt der Wert der "vollen freien Station" (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) unberücksichtigt und schmälert in diesem Sinne die in Abzug zu bringenden regelmäßigen Aufwendungen vergleiche VwGH 19.10.2011, 2010/01/0057). Neben diesem Kriterium der Regelmäßigkeit ist für den Begriff der "Aufwendungen" weiters entscheidend, dass sie nicht rein freigiebig erfolgen, sondern dass auf sie ein Rechtsanspruch des Empfängers besteht. (hier: Rechtsanspruch des Wohnungsvermieters)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010208.L05Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023