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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0001 B 22. Februar 2018 RS 3Stammrechtssatz
Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Revisionswerber zur Revisionserhebung legitimieren (vgl. VwGH 28.5.2013, 2010/17/0026).Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Revisionswerber zur Revisionserhebung legitimieren vergleiche VwGH 28.5.2013, 2010/17/0026).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210241.L01Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023