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66 SozialversicherungNorm
ASVG §18a Abs3 idF 2015/I/002Beachte
Rechtssatz
Nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme des Betreuenden durch die Pflegeleistungen von vornherein. Ist der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes hingegen zu bejahen, gilt auch hinsichtlich der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung, wie dies auch in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH noch zu der auf eine "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" abstellenden Vorgängerfassung des § 18a ASVG ausgeführt wurde, bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 18a Abs. 3 ASVG die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist (siehe dazu VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651). Da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er mit der Novellierung durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, von der Rechtslage abgehen wollte, wonach bei Erfüllung eines der Tatbestände der Ziffern 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG die gesetzliche Vermutung einer "gänzlichen Beanspruchung" der Arbeitskraft eintritt (zumal eine solche Konsequenz auch den auf eine Weiterentwicklung des Rechtsinstituts nach § 18a ASVG abzielenden Motiven des Gesetzgebers zuwiderliefe), tritt in diesen Fällen - kraft Größenschlusses - jedenfalls auch hinsichtlich der nunmehr normierten "überwiegenden" Beanspruchung der Arbeitskraft eine derartige - das Erfordernis einer näheren Untersuchung beim Betreuenden anfallender Pflegeleistungen ausschließende - gesetzliche Vermutung ein. Voraussetzung ist jedoch auch für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern des § 18a Abs. 3 ASVG ausdrücklich genannten Situationen, dass der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt. Dabei kann die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.Nach der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung des Paragraph 18 a, ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme des Betreuenden durch die Pflegeleistungen von vornherein. Ist der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes hingegen zu bejahen, gilt auch hinsichtlich der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung, wie dies auch in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH noch zu der auf eine "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" abstellenden Vorgängerfassung des Paragraph 18 a, ASVG ausgeführt wurde, bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist (siehe dazu VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651). Da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er mit der Novellierung durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, von der Rechtslage abgehen wollte, wonach bei Erfüllung eines der Tatbestände der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG die gesetzliche Vermutung einer "gänzlichen Beanspruchung" der Arbeitskraft eintritt (zumal eine solche Konsequenz auch den auf eine Weiterentwicklung des Rechtsinstituts nach Paragraph 18 a, ASVG abzielenden Motiven des Gesetzgebers zuwiderliefe), tritt in diesen Fällen - kraft Größenschlusses - jedenfalls auch hinsichtlich der nunmehr normierten "überwiegenden" Beanspruchung der Arbeitskraft eine derartige - das Erfordernis einer näheren Untersuchung beim Betreuenden anfallender Pflegeleistungen ausschließende - gesetzliche Vermutung ein. Voraussetzung ist jedoch auch für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG ausdrücklich genannten Situationen, dass der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt. Dabei kann die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080142.L03Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024