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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2003/109/EG bestätigt, dass Drittstaatsangehörige, denen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen. Die von der Kommission vorgeschlagene Definition des Begriffs "Drittstaatsangehöriger" (Art. 2 lit. a) sowie die im Kommissionsvorschlag (KOM[2001]127 endg., ABl. 28.8.2001, C 240 E, 79 ff); KOM[2001]127 endg., 2001/0074[CNS], 5 ff) enthaltene Umschreibung des Anwendungsbereiches der Richtlinie (Art. 3 Abs. 1), die ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch Drittstaatsangehörige umfassen, die aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG unionsrechtlich (dauer-)aufenthaltsberechtigt sind, wurden unverändert in die Richtlinie 2003/109/EG aufgenommen. Aus den dargelegten Erwägungen gebietet sohin auch ein richtlinienkonformes Verständnis der innerstaatlichen Rechtslage, dass dem Fremden die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG 2005 nicht deshalb verwehrt werden kann, weil er über ein unionsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sowie über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG 2005 verfügt (vgl. EuGH 7.9.2022, E.K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-624/20).Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2003/109/EG bestätigt, dass Drittstaatsangehörige, denen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen. Die von der Kommission vorgeschlagene Definition des Begriffs "Drittstaatsangehöriger" (Artikel 2, Litera a,) sowie die im Kommissionsvorschlag (KOM[2001]127 endg., ABl. 28.8.2001, C 240 E, 79 ff); KOM[2001]127 endg., 2001/0074[CNS], 5 ff) enthaltene Umschreibung des Anwendungsbereiches der Richtlinie (Artikel 3, Absatz eins,), die ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch Drittstaatsangehörige umfassen, die aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG unionsrechtlich (dauer-)aufenthaltsberechtigt sind, wurden unverändert in die Richtlinie 2003/109/EG aufgenommen. Aus den dargelegten Erwägungen gebietet sohin auch ein richtlinienkonformes Verständnis der innerstaatlichen Rechtslage, dass dem Fremden die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, NAG 2005 nicht deshalb verwehrt werden kann, weil er über ein unionsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG sowie über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG 2005 verfügt vergleiche EuGH 7.9.2022, E.K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-624/20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0624 E. K. VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L06Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023