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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH (Große Kammer) 7.9.2022, E.K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-624/20, iZm. dem zweiten Absatz des Art. 3 der Richtlinie 2003/109/EG, der diverse Personengruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG (auf den sich die Vorlagefrage bezog) dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des "ausschließlich vorübergehenden Aufenthalts" den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht erfasst. Dass gemäß Art. 20 AEUV aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen (EuGH 7.9.2022, C-624/20), hingegen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die mit der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verknüpften Vorteile (III. Kapitel der Richtlinie 2003/109/EG) nicht zugänglich wären, erscheint ausgeschlossen (Rz. 25, in der der EuGH nicht in Zweifel zog, dass der auf Art. 20 AEUV gegründete Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG erfüllt).Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH (Große Kammer) 7.9.2022, E.K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-624/20, iZm. dem zweiten Absatz des Artikel 3, der Richtlinie 2003/109/EG, der diverse Personengruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, ausgesprochen, dass Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109/EG (auf den sich die Vorlagefrage bezog) dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des "ausschließlich vorübergehenden Aufenthalts" den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 20, AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht erfasst. Dass gemäß Artikel 20, AEUV aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen (EuGH 7.9.2022, C-624/20), hingegen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die mit der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verknüpften Vorteile (römisch drei. Kapitel der Richtlinie 2003/109/EG) nicht zugänglich wären, erscheint ausgeschlossen (Rz. 25, in der der EuGH nicht in Zweifel zog, dass der auf Artikel 20, AEUV gegründete Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die Voraussetzung des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG erfüllt).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0624 E. K. VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L05Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023