RS Vwgh 2023/10/18 Ra 2022/22/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E3L E19104000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
VwGG §42 Abs1
12010E020 AEUV Art20
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs1
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs2 lite
32004L0038 Unionsbürger-RL
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs2
62020CJ0624 E. K. VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH (Große Kammer) 7.9.2022, E.K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-624/20, iZm. dem zweiten Absatz des Art. 3 der Richtlinie 2003/109/EG, der diverse Personengruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG (auf den sich die Vorlagefrage bezog) dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des "ausschließlich vorübergehenden Aufenthalts" den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht erfasst. Dass gemäß Art. 20 AEUV aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen (EuGH 7.9.2022, C-624/20), hingegen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die mit der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verknüpften Vorteile (III. Kapitel der Richtlinie 2003/109/EG) nicht zugänglich wären, erscheint ausgeschlossen (Rz. 25, in der der EuGH nicht in Zweifel zog, dass der auf Art. 20 AEUV gegründete Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG erfüllt).Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH (Große Kammer) 7.9.2022, E.K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-624/20, iZm. dem zweiten Absatz des Artikel 3, der Richtlinie 2003/109/EG, der diverse Personengruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, ausgesprochen, dass Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109/EG (auf den sich die Vorlagefrage bezog) dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des "ausschließlich vorübergehenden Aufenthalts" den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 20, AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht erfasst. Dass gemäß Artikel 20, AEUV aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen (EuGH 7.9.2022, C-624/20), hingegen aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die mit der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verknüpften Vorteile (römisch drei. Kapitel der Richtlinie 2003/109/EG) nicht zugänglich wären, erscheint ausgeschlossen (Rz. 25, in der der EuGH nicht in Zweifel zog, dass der auf Artikel 20, AEUV gegründete Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die Voraussetzung des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG erfüllt).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0624 E. K. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L05

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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