RS Vwgh 2023/10/18 Ra 2022/22/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E3L E19103000
E3L E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs1
11997E017 EG Art17
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art3 Abs3
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art2 lita
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs1
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Kap3
32004L0038 Unionsbürger-RL
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG wird in deren Art. 3 festgelegt. Gemäß Abs. 1 dieses Artikels findet die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Als Drittstaatsangehöriger definiert die Richtlinie 2003/109/EG jede Person, die nicht Unionsbürger iSd. Art. 17 Abs. 1 EG-Vertrag ist (Art. 2 lit. a). Im Gegensatz zu den Bestimmungen (etwa) der Richtlinie 2003/86/EG (Art. 3 Abs. 3) sowie der Richtlinie (EU) 2016/801 (Art. 2 Abs. 2 lit. c) nimmt die Richtlinie 2003/109/EG Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Die Richtlinie 2003/109/EG sieht überdies in ihrem III. Kapitel eigens Vorschriften für den die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einem anderen bzw. in einem zweiten Mitgliedstaat vor. Dass die Inanspruchnahme dieser die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU begünstigenden Vorschriften der Richtlinie 2003/109/EG bestimmten Drittstaatsangehörigen nur deshalb vorenthalten bleiben sollten, weil sie aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht angenommen werden.Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG wird in deren Artikel 3, festgelegt. Gemäß Absatz eins, dieses Artikels findet die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Als Drittstaatsangehöriger definiert die Richtlinie 2003/109/EG jede Person, die nicht Unionsbürger iSd. Artikel 17, Absatz eins, EG-Vertrag ist (Artikel 2, Litera a,). Im Gegensatz zu den Bestimmungen (etwa) der Richtlinie 2003/86/EG (Artikel 3, Absatz 3,) sowie der Richtlinie (EU) 2016/801 (Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) nimmt die Richtlinie 2003/109/EG Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Die Richtlinie 2003/109/EG sieht überdies in ihrem römisch drei. Kapitel eigens Vorschriften für den die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einem anderen bzw. in einem zweiten Mitgliedstaat vor. Dass die Inanspruchnahme dieser die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU begünstigenden Vorschriften der Richtlinie 2003/109/EG bestimmten Drittstaatsangehörigen nur deshalb vorenthalten bleiben sollten, weil sie aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht angenommen werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L04

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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