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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG wird in deren Art. 3 festgelegt. Gemäß Abs. 1 dieses Artikels findet die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Als Drittstaatsangehöriger definiert die Richtlinie 2003/109/EG jede Person, die nicht Unionsbürger iSd. Art. 17 Abs. 1 EG-Vertrag ist (Art. 2 lit. a). Im Gegensatz zu den Bestimmungen (etwa) der Richtlinie 2003/86/EG (Art. 3 Abs. 3) sowie der Richtlinie (EU) 2016/801 (Art. 2 Abs. 2 lit. c) nimmt die Richtlinie 2003/109/EG Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Die Richtlinie 2003/109/EG sieht überdies in ihrem III. Kapitel eigens Vorschriften für den die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einem anderen bzw. in einem zweiten Mitgliedstaat vor. Dass die Inanspruchnahme dieser die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU begünstigenden Vorschriften der Richtlinie 2003/109/EG bestimmten Drittstaatsangehörigen nur deshalb vorenthalten bleiben sollten, weil sie aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht angenommen werden.Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG wird in deren Artikel 3, festgelegt. Gemäß Absatz eins, dieses Artikels findet die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Als Drittstaatsangehöriger definiert die Richtlinie 2003/109/EG jede Person, die nicht Unionsbürger iSd. Artikel 17, Absatz eins, EG-Vertrag ist (Artikel 2, Litera a,). Im Gegensatz zu den Bestimmungen (etwa) der Richtlinie 2003/86/EG (Artikel 3, Absatz 3,) sowie der Richtlinie (EU) 2016/801 (Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) nimmt die Richtlinie 2003/109/EG Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Die Richtlinie 2003/109/EG sieht überdies in ihrem römisch drei. Kapitel eigens Vorschriften für den die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einem anderen bzw. in einem zweiten Mitgliedstaat vor. Dass die Inanspruchnahme dieser die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU begünstigenden Vorschriften der Richtlinie 2003/109/EG bestimmten Drittstaatsangehörigen nur deshalb vorenthalten bleiben sollten, weil sie aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht angenommen werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L04Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023