RS Vwgh 2023/10/18 Ra 2022/22/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005
NAG 2005 §10
NAG 2005 §45
NAG 2005 §54a
NAG 2005 §8
NAG 2005 §9
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch wenn aus § 8 und § 9 NAG 2005 hervorgeht, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen unterscheiden wollte (VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378), können die §§ 8 und 9 NAG 2005, die Art und Form von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen regeln, sowie § 10 NAG 2005, der Vorschriften hinsichtlich der Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen enthält, nicht in dem Sinn verstanden werden, dass lediglich einer zu dokumentierenden, ex lege erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung "Vorrang" gegenüber der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zukomme, weshalb die vom Fremden beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG 2005 nicht in Betracht zu ziehen sei. Aus dem NAG 2005 lässt sich somit nicht ableiten, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" infolge seiner auf Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und auf den entsprechenden Bestimmungen des NAG 2005 basierenden und durch Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG 2005 dokumentierten, unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Erfolg zu versagen wäre.Auch wenn aus Paragraph 8 und Paragraph 9, NAG 2005 hervorgeht, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen unterscheiden wollte (VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378), können die Paragraphen 8 und 9 NAG 2005, die Art und Form von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen regeln, sowie Paragraph 10, NAG 2005, der Vorschriften hinsichtlich der Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen enthält, nicht in dem Sinn verstanden werden, dass lediglich einer zu dokumentierenden, ex lege erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung "Vorrang" gegenüber der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zukomme, weshalb die vom Fremden beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG 2005 nicht in Betracht zu ziehen sei. Aus dem NAG 2005 lässt sich somit nicht ableiten, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" infolge seiner auf Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG und auf den entsprechenden Bestimmungen des NAG 2005 basierenden und durch Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG 2005 dokumentierten, unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Erfolg zu versagen wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L03

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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