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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Auch wenn aus § 8 und § 9 NAG 2005 hervorgeht, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen unterscheiden wollte (VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378), können die §§ 8 und 9 NAG 2005, die Art und Form von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen regeln, sowie § 10 NAG 2005, der Vorschriften hinsichtlich der Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen enthält, nicht in dem Sinn verstanden werden, dass lediglich einer zu dokumentierenden, ex lege erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung "Vorrang" gegenüber der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zukomme, weshalb die vom Fremden beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG 2005 nicht in Betracht zu ziehen sei. Aus dem NAG 2005 lässt sich somit nicht ableiten, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" infolge seiner auf Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und auf den entsprechenden Bestimmungen des NAG 2005 basierenden und durch Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG 2005 dokumentierten, unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Erfolg zu versagen wäre.Auch wenn aus Paragraph 8 und Paragraph 9, NAG 2005 hervorgeht, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen unterscheiden wollte (VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378), können die Paragraphen 8 und 9 NAG 2005, die Art und Form von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen regeln, sowie Paragraph 10, NAG 2005, der Vorschriften hinsichtlich der Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen enthält, nicht in dem Sinn verstanden werden, dass lediglich einer zu dokumentierenden, ex lege erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung "Vorrang" gegenüber der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zukomme, weshalb die vom Fremden beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG 2005 nicht in Betracht zu ziehen sei. Aus dem NAG 2005 lässt sich somit nicht ableiten, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" infolge seiner auf Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG und auf den entsprechenden Bestimmungen des NAG 2005 basierenden und durch Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG 2005 dokumentierten, unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Erfolg zu versagen wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L03Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023