RS Vwgh 2023/10/18 Ra 2022/22/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27/01 Rechtsanwälte
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
55 Wirtschaftslenkung
62 Arbeitsmarktverwaltung
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
67 Versorgungsrecht
72/13 Studienförderung

Norm

Brexit-BegleitG 2019
EURallg
FrÄG 2009
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §2 Abs1 Z12
NAG 2005 §2 Abs1 Z13
NAG 2005 §24
NAG 2005 §26
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs11
NAG 2005 §45 Abs2a idF 2019/I/025
NAG 2005 §51
NAG 2005 §52
NAG 2005 §53a
NAG 2005 §54
NAG 2005 §54a
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 45 Abs. 11 NAG 2005 stellt auf Situationen ab, in denen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nicht in einem Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren, sondern unmittelbar anschließend an eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Weiters ist anhand von § 45 Abs. 11 NAG 2005 ersichtlich, dass Aufenthaltszeiten, während derer ein Drittstaatsangehörige über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, als Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung iSd. § 45 Abs. 1 NAG 2005 zu betrachten sind. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat § 45 Abs. 11 NAG 2005 zudem lediglich klarstellende Funktion (zum FrÄG 2009, auf das der Abs. 11 des § 45 NAG zurückzuführen ist, RV 330 BlgNR 24. GP 49). Auch der letztlich nicht in Kraft getretene § 45 Abs. 2a NAG 2005 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25, der ausdrücklich die gänzliche Anrechnung von gemäß §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a zurückgelegten Aufenthaltszeiten auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 NAG 2005 anordnete, war im Ergebnis lediglich als Klarstellung aufzufassen. Das NAG 2005 enthält überdies keine Bestimmungen, aufgrund derer einem Antragsteller wegen (Fort-)Bestehens einer unmittelbar auf Unionsrecht gegründeten Aufenthaltsberechtigung die konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zu verweigern wäre (vgl. VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).Paragraph 45, Absatz 11, NAG 2005 stellt auf Situationen ab, in denen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nicht in einem Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren, sondern unmittelbar anschließend an eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Weiters ist anhand von Paragraph 45, Absatz 11, NAG 2005 ersichtlich, dass Aufenthaltszeiten, während derer ein Drittstaatsangehörige über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, als Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung iSd. Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 zu betrachten sind. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat Paragraph 45, Absatz 11, NAG 2005 zudem lediglich klarstellende Funktion (zum FrÄG 2009, auf das der Absatz 11, des Paragraph 45, NAG zurückzuführen ist, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49). Auch der letztlich nicht in Kraft getretene Paragraph 45, Absatz 2 a, NAG 2005 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. römisch eins Nr. 25, der ausdrücklich die gänzliche Anrechnung von gemäß Paragraphen 51, 52, 53 a, 54, oder 54a zurückgelegten Aufenthaltszeiten auf die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 anordnete, war im Ergebnis lediglich als Klarstellung aufzufassen. Das NAG 2005 enthält überdies keine Bestimmungen, aufgrund derer einem Antragsteller wegen (Fort-)Bestehens einer unmittelbar auf Unionsrecht gegründeten Aufenthaltsberechtigung die konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zu verweigern wäre vergleiche VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L02

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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