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E000 EU- Recht allgemeinNorm
Brexit-BegleitG 2019Rechtssatz
§ 45 Abs. 11 NAG 2005 stellt auf Situationen ab, in denen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nicht in einem Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren, sondern unmittelbar anschließend an eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Weiters ist anhand von § 45 Abs. 11 NAG 2005 ersichtlich, dass Aufenthaltszeiten, während derer ein Drittstaatsangehörige über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, als Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung iSd. § 45 Abs. 1 NAG 2005 zu betrachten sind. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat § 45 Abs. 11 NAG 2005 zudem lediglich klarstellende Funktion (zum FrÄG 2009, auf das der Abs. 11 des § 45 NAG zurückzuführen ist, RV 330 BlgNR 24. GP 49). Auch der letztlich nicht in Kraft getretene § 45 Abs. 2a NAG 2005 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25, der ausdrücklich die gänzliche Anrechnung von gemäß §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a zurückgelegten Aufenthaltszeiten auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 NAG 2005 anordnete, war im Ergebnis lediglich als Klarstellung aufzufassen. Das NAG 2005 enthält überdies keine Bestimmungen, aufgrund derer einem Antragsteller wegen (Fort-)Bestehens einer unmittelbar auf Unionsrecht gegründeten Aufenthaltsberechtigung die konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zu verweigern wäre (vgl. VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).Paragraph 45, Absatz 11, NAG 2005 stellt auf Situationen ab, in denen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nicht in einem Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren, sondern unmittelbar anschließend an eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Weiters ist anhand von Paragraph 45, Absatz 11, NAG 2005 ersichtlich, dass Aufenthaltszeiten, während derer ein Drittstaatsangehörige über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, als Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung iSd. Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 zu betrachten sind. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat Paragraph 45, Absatz 11, NAG 2005 zudem lediglich klarstellende Funktion (zum FrÄG 2009, auf das der Absatz 11, des Paragraph 45, NAG zurückzuführen ist, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49). Auch der letztlich nicht in Kraft getretene Paragraph 45, Absatz 2 a, NAG 2005 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. römisch eins Nr. 25, der ausdrücklich die gänzliche Anrechnung von gemäß Paragraphen 51, 52, 53 a, 54, oder 54a zurückgelegten Aufenthaltszeiten auf die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 anordnete, war im Ergebnis lediglich als Klarstellung aufzufassen. Das NAG 2005 enthält überdies keine Bestimmungen, aufgrund derer einem Antragsteller wegen (Fort-)Bestehens einer unmittelbar auf Unionsrecht gegründeten Aufenthaltsberechtigung die konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zu verweigern wäre vergleiche VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L02Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023