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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §24Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 24 und 26 NAG 2005 betreffend das Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren stehen der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG 2005 nicht entgegen. Daraus, dass es sich weder um einen Verlängerungs- noch um einen Zweckänderungsantrag im Sinn der §§ 24 und 26 NAG 2005 handelt (VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378), folgt nämlich nicht, dass dem Fremden, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, der beantragte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nicht zu erteilen wäre. Die Antragstellung im Rahmen eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG 2005 (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201; VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004; VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002; § 45 Abs. 10 und Abs. 12 NAG 2005).Die Bestimmungen der Paragraphen 24 und 26 NAG 2005 betreffend das Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren stehen der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG 2005 nicht entgegen. Daraus, dass es sich weder um einen Verlängerungs- noch um einen Zweckänderungsantrag im Sinn der Paragraphen 24 und 26 NAG 2005 handelt (VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378), folgt nämlich nicht, dass dem Fremden, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, der beantragte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nicht zu erteilen wäre. Die Antragstellung im Rahmen eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG 2005 vergleiche VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201; VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004; VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002; Paragraph 45, Absatz 10 und Absatz 12, NAG 2005).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220038.L01Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023