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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §295aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0109 E 8. März 2021 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck)Stammrechtssatz
§ 295a BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. Es ist eine Frage des Inhalts bzw. der Auslegung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs) zukommt (vgl. VwGH 22.7.2020, Ra 2017/16/0174, sowie Ritz, BAO6, § 295a Tz 3 f und die dort zitierte hg. Judikatur).Paragraph 295 a, BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. Es ist eine Frage des Inhalts bzw. der Auslegung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs) zukommt vergleiche VwGH 22.7.2020, Ra 2017/16/0174, sowie Ritz, BAO6, Paragraph 295 a, Tz 3 f und die dort zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130017.J07Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024