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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §278 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0136 B 15. Oktober 2021 RS 1Stammrechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 278 Abs. 1 BAO erfordert, dass das VwG im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Zielsetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnet und beurteilt sowie die Frage beantwortet, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037).Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 278, Absatz eins, BAO erfordert, dass das VwG im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Zielsetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnet und beurteilt sowie die Frage beantwortet, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130017.J05Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024