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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das BFG hat im Spruch seiner Entscheidung die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Demnach ist die eingebrachte Revision, die als ordentliche und außerordentliche Revision bezeichnet wird, einheitlich als ordentliche Revision zu behandeln. Das Vorverfahren war demnach ausschließlich vom BFG zu führen, sodass insbesondere eine (neuerliche) Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung an die belangte Behörde zu unterbleiben hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130017.J03Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024