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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §278 Abs1Rechtssatz
Der Beschluss betreffend Aufhebung und Zurückverweisung ist aus mehreren Gründen anfechtbar, nämlich zum einen dann, wenn der Beschluss zu Unrecht anstelle einer Sachentscheidung ergangen ist, zum anderen aber dann, wenn das VwG von einer für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130017.J02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024