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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des VwG - und nicht gegen eine vom VwG gelöste Rechtsfrage - kann nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Ein Erkenntnis bzw. ein Beschluss des VwG kann aber voneinander rechtlich trennbare Aussprüche enthalten. In diesem Fall sind diese Aussprüche separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Weist eine angefochtene Entscheidung des VwG mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht. Ist die angefochtene Entscheidung des VwG dagegen rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig oder für unzulässig erklärt und nur eine einheitliche Revision erhoben werden (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, mwN).Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des VwG - und nicht gegen eine vom VwG gelöste Rechtsfrage - kann nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Ein Erkenntnis bzw. ein Beschluss des VwG kann aber voneinander rechtlich trennbare Aussprüche enthalten. In diesem Fall sind diese Aussprüche separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Weist eine angefochtene Entscheidung des VwG mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht. Ist die angefochtene Entscheidung des VwG dagegen rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig oder für unzulässig erklärt und nur eine einheitliche Revision erhoben werden vergleiche VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, mwN).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130017.J01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024