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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §9 Abs1aBeachte
Rechtssatz
Die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist, ist aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. Dass davon ausschließlich Bauherren oder Bauführer erfasst wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, weil ein öffentlicher Grund zweifellos auch außerhalb eines Bauvorhabens ohne Gebrauchserlaubnis genutzt werden kann. Im Gegensatz zu § 90 Abs. 1 StVO 1960 wird im Gesetz auch nicht auf den Bauführer verwiesen.Die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins a, Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist, ist aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. Dass davon ausschließlich Bauherren oder Bauführer erfasst wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, weil ein öffentlicher Grund zweifellos auch außerhalb eines Bauvorhabens ohne Gebrauchserlaubnis genutzt werden kann. Im Gegensatz zu Paragraph 90, Absatz eins, StVO 1960 wird im Gesetz auch nicht auf den Bauführer verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022130010.J02Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024