RS Vwgh 2023/10/19 Ro 2022/13/0010

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §9 Abs1a
StVO 1960 §90 Abs1
  1. StVO 1960 § 90 heute
  2. StVO 1960 § 90 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 90 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  4. StVO 1960 § 90 gültig von 01.01.1977 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/13/0011

Rechtssatz

Die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist, ist aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. Dass davon ausschließlich Bauherren oder Bauführer erfasst wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, weil ein öffentlicher Grund zweifellos auch außerhalb eines Bauvorhabens ohne Gebrauchserlaubnis genutzt werden kann. Im Gegensatz zu § 90 Abs. 1 StVO 1960 wird im Gesetz auch nicht auf den Bauführer verwiesen.Die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins a, Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist, ist aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. Dass davon ausschließlich Bauherren oder Bauführer erfasst wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, weil ein öffentlicher Grund zweifellos auch außerhalb eines Bauvorhabens ohne Gebrauchserlaubnis genutzt werden kann. Im Gegensatz zu Paragraph 90, Absatz eins, StVO 1960 wird im Gesetz auch nicht auf den Bauführer verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022130010.J02

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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