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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Der EuGH hat sich im Urteil vom 21. Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, zur Ausnahmeregelung der dem Urteil zugrundeliegenden Verordnung Sektorales Fahrverbot A12 2007 für jene LKW, die in der "Kernzone" bzw. in der "erweiterten Zone" be- und entladen werden, geäußert, die mit dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge A12 2010 insoweit übereinstimmend ist. Wie die Republik Österreich zu Recht vorträgt, könnte nämlich die Verlagerung dieser Art von Verkehr auf die Schiene eine Verlängerung der Strecken mit sich bringen, da zu den ursprünglichen Strecken noch die Fahrten zu den Bahnterminals hinzukämen; dies hätte eine Wirkung, die dem mit dem sektoralen Fahrverbot verfolgten Zweck zuwiderliefe. Außerdem ist unstreitig, dass der Schienenverkehr nur für Fahrten von einer gewissen Entfernung eine rentable Alternative zum Straßenverkehr darstellt. Da die Ausnahme Lastkraftwagen betrifft, die in der ‚erweiterten Zone' be- und entladen werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Zone auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets gelegene Verwaltungsbezirke umfasst. Die Republik Österreich hat Maßnahmen getroffen, um gegen etwaige Umgehungen und Missbräuche bei der Anwendung dieser Ausnahme vorzugehen. Unter diesen Umständen kann der Ausschluss des lokalen und regionalen Verkehrs vom Anwendungsbereich des sektoralen Fahrverbots den kohärenten und systematischen Charakter der streitigen Verordnung nicht in Frage stellen. Mit diesen Ausführungen gibt der EuGH zu erkennen, dass er derartige Ausnahmeregelungen für Verkehr mit Ziel- und/oder Ausgangspunkt im betroffenen Gebiet, die - unter der Einbeziehung von außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets gelegenen Verwaltungsbezirken - auf Transportentfernung und Transportstrecke als ausschlaggebende Kriterien abstellen, als nicht diskriminierend erachtet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme, der EuGH habe Ausnahmeregelungen für den Ziel- und Quellverkehr (bloß) "zum Zweck der Anbindung an die Schiene" für zulässig erachtet, unzutreffend.Der EuGH hat sich im Urteil vom 21. Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, zur Ausnahmeregelung der dem Urteil zugrundeliegenden Verordnung Sektorales Fahrverbot A12 2007 für jene LKW, die in der "Kernzone" bzw. in der "erweiterten Zone" be- und entladen werden, geäußert, die mit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge A12 2010 insoweit übereinstimmend ist. Wie die Republik Österreich zu Recht vorträgt, könnte nämlich die Verlagerung dieser Art von Verkehr auf die Schiene eine Verlängerung der Strecken mit sich bringen, da zu den ursprünglichen Strecken noch die Fahrten zu den Bahnterminals hinzukämen; dies hätte eine Wirkung, die dem mit dem sektoralen Fahrverbot verfolgten Zweck zuwiderliefe. Außerdem ist unstreitig, dass der Schienenverkehr nur für Fahrten von einer gewissen Entfernung eine rentable Alternative zum Straßenverkehr darstellt. Da die Ausnahme Lastkraftwagen betrifft, die in der ‚erweiterten Zone' be- und entladen werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Zone auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets gelegene Verwaltungsbezirke umfasst. Die Republik Österreich hat Maßnahmen getroffen, um gegen etwaige Umgehungen und Missbräuche bei der Anwendung dieser Ausnahme vorzugehen. Unter diesen Umständen kann der Ausschluss des lokalen und regionalen Verkehrs vom Anwendungsbereich des sektoralen Fahrverbots den kohärenten und systematischen Charakter der streitigen Verordnung nicht in Frage stellen. Mit diesen Ausführungen gibt der EuGH zu erkennen, dass er derartige Ausnahmeregelungen für Verkehr mit Ziel- und/oder Ausgangspunkt im betroffenen Gebiet, die - unter der Einbeziehung von außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets gelegenen Verwaltungsbezirken - auf Transportentfernung und Transportstrecke als ausschlaggebende Kriterien abstellen, als nicht diskriminierend erachtet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme, der EuGH habe Ausnahmeregelungen für den Ziel- und Quellverkehr (bloß) "zum Zweck der Anbindung an die Schiene" für zulässig erachtet, unzutreffend.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J06Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024