RS Vwgh 2023/10/19 Ro 2022/07/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm Tirol
L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRK Art7
Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 §4 Abs1 lith idF 2020/121
Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2021
Sektorales Fahrverbot A12 2009
VStG §1 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/07/0208 B 19.10.2023
Ra 2022/07/0210 B 07.11.2023
Ra 2022/07/0211 B 07.11.2023
Ra 2023/07/0098 B 19.10.2023
Ra 2023/07/0159 B 20.11.2023
Ra 2023/07/0162 B 29.11.2023
Ra 2023/07/0163 B 29.11.2023
Ra 2023/07/0164 B 29.11.2023

Rechtssatz

Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs 1 VStG ableitbaren Grundsatz "nullum crimen sine lege" ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war (VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, 0016, mwN). Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002). Der Wortlaut und die entsprechenden Gesetzesmaterialen der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn idF LGBl. Nr. 121/2020, enthalten keine Hinweise, dass die Be- und/oder Entladung des überwiegenden Teiles der Ladung Erfordernis für das Vorliegen des fraglichen Ausnahmetatbestandes wäre (in diesem Sinne zur Verordnung Sektorales Fahrverbot A12 2009, VwGH 26.7.2012, 2010/07/0094). Gleichwohl es sich vorliegend um einen die Strafbarkeit ausschließenden Ausnahmetatbestand handelt, würde eine Interpretation dieses Ausnahmetatbestandes im Lichte der durch die Novelle des LGBl. 141/2021 (Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2021) geänderten, die Strafbarkeit durch die Normierung zusätzlicher Erfordernisse für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes erweiternden Fassung zu einer rückwirkenden Strafbarkeitsausdehnung führen. Eine derartige, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommene, einschränkende Interpretation eines Ausnahmetatbestandes ist nicht mit Art. 7 MRK vereinbar und einer erweiternden Auslegung eines Straftatbestandes gleichzuhalten, die unzulässig ist (VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0132).Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus Paragraph eins, Absatz eins, VStG ableitbaren Grundsatz "nullum crimen sine lege" ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war (VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, 0016, mwN). Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002). Der Wortlaut und die entsprechenden Gesetzesmaterialen der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2020,, enthalten keine Hinweise, dass die Be- und/oder Entladung des überwiegenden Teiles der Ladung Erfordernis für das Vorliegen des fraglichen Ausnahmetatbestandes wäre (in diesem Sinne zur Verordnung Sektorales Fahrverbot A12 2009, VwGH 26.7.2012, 2010/07/0094). Gleichwohl es sich vorliegend um einen die Strafbarkeit ausschließenden Ausnahmetatbestand handelt, würde eine Interpretation dieses Ausnahmetatbestandes im Lichte der durch die Novelle des Landesgesetzblatt 141 aus 2021, (Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2021) geänderten, die Strafbarkeit durch die Normierung zusätzlicher Erfordernisse für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes erweiternden Fassung zu einer rückwirkenden Strafbarkeitsausdehnung führen. Eine derartige, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommene, einschränkende Interpretation eines Ausnahmetatbestandes ist nicht mit Artikel 7, MRK vereinbar und einer erweiternden Auslegung eines Straftatbestandes gleichzuhalten, die unzulässig ist (VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0132).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J04

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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