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L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm TirolNorm
MRK Art7Beachte
Rechtssatz
Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs 1 VStG ableitbaren Grundsatz "nullum crimen sine lege" ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war (VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, 0016, mwN). Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002). Der Wortlaut und die entsprechenden Gesetzesmaterialen der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn idF LGBl. Nr. 121/2020, enthalten keine Hinweise, dass die Be- und/oder Entladung des überwiegenden Teiles der Ladung Erfordernis für das Vorliegen des fraglichen Ausnahmetatbestandes wäre (in diesem Sinne zur Verordnung Sektorales Fahrverbot A12 2009, VwGH 26.7.2012, 2010/07/0094). Gleichwohl es sich vorliegend um einen die Strafbarkeit ausschließenden Ausnahmetatbestand handelt, würde eine Interpretation dieses Ausnahmetatbestandes im Lichte der durch die Novelle des LGBl. 141/2021 (Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2021) geänderten, die Strafbarkeit durch die Normierung zusätzlicher Erfordernisse für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes erweiternden Fassung zu einer rückwirkenden Strafbarkeitsausdehnung führen. Eine derartige, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommene, einschränkende Interpretation eines Ausnahmetatbestandes ist nicht mit Art. 7 MRK vereinbar und einer erweiternden Auslegung eines Straftatbestandes gleichzuhalten, die unzulässig ist (VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0132).Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus Paragraph eins, Absatz eins, VStG ableitbaren Grundsatz "nullum crimen sine lege" ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war (VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, 0016, mwN). Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002). Der Wortlaut und die entsprechenden Gesetzesmaterialen der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2020,, enthalten keine Hinweise, dass die Be- und/oder Entladung des überwiegenden Teiles der Ladung Erfordernis für das Vorliegen des fraglichen Ausnahmetatbestandes wäre (in diesem Sinne zur Verordnung Sektorales Fahrverbot A12 2009, VwGH 26.7.2012, 2010/07/0094). Gleichwohl es sich vorliegend um einen die Strafbarkeit ausschließenden Ausnahmetatbestand handelt, würde eine Interpretation dieses Ausnahmetatbestandes im Lichte der durch die Novelle des Landesgesetzblatt 141 aus 2021, (Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2021) geänderten, die Strafbarkeit durch die Normierung zusätzlicher Erfordernisse für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes erweiternden Fassung zu einer rückwirkenden Strafbarkeitsausdehnung führen. Eine derartige, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommene, einschränkende Interpretation eines Ausnahmetatbestandes ist nicht mit Artikel 7, MRK vereinbar und einer erweiternden Auslegung eines Straftatbestandes gleichzuhalten, die unzulässig ist (VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0132).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J04Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024