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L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm TirolNorm
Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 §4 Abs1 lithBeachte
Rechtssatz
Entgegen der Ansicht des VwG kann das Kriterium der Be- und/oder Entladung des "überwiegenden Teiles der Ladung" in der Kernzone bzw. der erweiterten Zone, welches durch die Novelle LGBl. 141/2021 (Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2021) festgelegt wurde, - neben der nicht bloß geringfügigen Beladung - vorliegend nicht als zusätzliches Erfordernis für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 herangezogen werden, denn die genannte Novelle trat erst nach dem Tatzeitpunkt der vorliegenden Verwaltungsübertretung in Kraft.Entgegen der Ansicht des VwG kann das Kriterium der Be- und/oder Entladung des "überwiegenden Teiles der Ladung" in der Kernzone bzw. der erweiterten Zone, welches durch die Novelle Landesgesetzblatt 141 aus 2021, (Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2021) festgelegt wurde, - neben der nicht bloß geringfügigen Beladung - vorliegend nicht als zusätzliches Erfordernis für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 herangezogen werden, denn die genannte Novelle trat erst nach dem Tatzeitpunkt der vorliegenden Verwaltungsübertretung in Kraft.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J03Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024