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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Rechtssatz
Bei der Frage, ob eine Person ein abgabenrechtlich Haftungspflichtiger im Sinne des § 202 Abs. 1 BAO ist, ist ausschließlich das Vorhandensein einer gesetzlich angeordneten Haftung einer bestimmten Person gegenüber dem Abgabengläubiger für (zunächst) fremde Abgaben entscheidend. Werden in solchen Fällen die normierten Haftungsvoraussetzungen erfüllt, wird also der materiell-rechtliche Haftungstatbestand verwirklicht, so entsteht an sich bereits ein rechtliches Haftungsverhältnis (vgl. VwGH 9.11.2000, 2000/16/0376). Mit Geltendmachung der Haftung - durch Erlassung eines Haftungsbescheides - wird der Haftungspflichtige zum Gesamtschuldner und damit in das Abgabenschuldverhältnis einbezogen.Bei der Frage, ob eine Person ein abgabenrechtlich Haftungspflichtiger im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, BAO ist, ist ausschließlich das Vorhandensein einer gesetzlich angeordneten Haftung einer bestimmten Person gegenüber dem Abgabengläubiger für (zunächst) fremde Abgaben entscheidend. Werden in solchen Fällen die normierten Haftungsvoraussetzungen erfüllt, wird also der materiell-rechtliche Haftungstatbestand verwirklicht, so entsteht an sich bereits ein rechtliches Haftungsverhältnis vergleiche VwGH 9.11.2000, 2000/16/0376). Mit Geltendmachung der Haftung - durch Erlassung eines Haftungsbescheides - wird der Haftungspflichtige zum Gesamtschuldner und damit in das Abgabenschuldverhältnis einbezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130002.J02Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024