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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §201Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die Festsetzung einer Abgabe auf Antrag gemäß § 202 Abs. 1 iVm § 201 BAO ist, dass dem Antragsteller die Selbstberechnung dieser Abgabe obliegt (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032, mwN) und ihn hinsichtlich dieser Abgabe eine Haftung - die unterschiedlich ausgestaltet sein kann - trifft (sofern nicht spezielle Bestimmungen eine Festsetzung auch in diesen Fällen ausschließen; vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/15/0005). Wird der Antrag von einer Person gestellt, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist er - mangels Antragslegitimation des Einschreiters - unzulässig und damit zurückzuweisen (vgl. VwGH 16.10.2014, 2013/16/0105).Grundvoraussetzung für die Festsetzung einer Abgabe auf Antrag gemäß Paragraph 202, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 201, BAO ist, dass dem Antragsteller die Selbstberechnung dieser Abgabe obliegt vergleiche VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032, mwN) und ihn hinsichtlich dieser Abgabe eine Haftung - die unterschiedlich ausgestaltet sein kann - trifft (sofern nicht spezielle Bestimmungen eine Festsetzung auch in diesen Fällen ausschließen; vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2015/15/0005). Wird der Antrag von einer Person gestellt, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist er - mangels Antragslegitimation des Einschreiters - unzulässig und damit zurückzuweisen vergleiche VwGH 16.10.2014, 2013/16/0105).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130002.J01Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024