RS Vwgh 2023/10/19 Ro 2021/02/0004

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §19
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §24 Abs1 Z12

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/02/0005

Rechtssatz

Nach § 24 Abs. 1 Z 12 Wr WettenG 2016 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 legcit. nicht einhält. Diese Bestimmung enthält keine über § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 hinausgehenden Tatbestandsmerkmale und stellt eine Blankettstrafnorm dar, deren zusätzliche Zitierung zum Gebot des § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 nicht erforderlich ist, aber auch nicht schadet.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12, Wr WettenG 2016 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß Paragraph 19, legcit. nicht einhält. Diese Bestimmung enthält keine über Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 hinausgehenden Tatbestandsmerkmale und stellt eine Blankettstrafnorm dar, deren zusätzliche Zitierung zum Gebot des Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 nicht erforderlich ist, aber auch nicht schadet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020004.J03

Im RIS seit

27.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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