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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §44a Z2Beachte
Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 1 Z 12 Wr WettenG 2016 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 legcit. nicht einhält. Diese Bestimmung enthält keine über § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 hinausgehenden Tatbestandsmerkmale und stellt eine Blankettstrafnorm dar, deren zusätzliche Zitierung zum Gebot des § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 nicht erforderlich ist, aber auch nicht schadet.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12, Wr WettenG 2016 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß Paragraph 19, legcit. nicht einhält. Diese Bestimmung enthält keine über Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 hinausgehenden Tatbestandsmerkmale und stellt eine Blankettstrafnorm dar, deren zusätzliche Zitierung zum Gebot des Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 nicht erforderlich ist, aber auch nicht schadet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020004.J03Im RIS seit
27.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024