RS Vwgh 2023/10/19 Ra 2023/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198
BauO NÖ 1996 §9 Abs1
BauO NÖ 2014 §37
BauO NÖ 2014 §9 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/13/0133
Ra 2023/13/0134
Ra 2023/13/0135
Ra 2023/13/0136
Ra 2023/13/0137
Ra 2023/13/0138
Ra 2023/13/0139

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ BauO 1996 und - insoweit wortgleich - § 9 Abs. 1 NÖ BauO 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommenen jenen nach § 37 (dabei handelt es sich um Verwaltungsübertretungen) - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. Der Wortlaut des Gesetzes erkennt die dingliche Wirkung "allen Bescheiden" (mit Ausnahme jener im Verwaltungsstrafverfahren) zu; eine Einschränkung betreffend Abgabenbescheide kann daraus nicht abgeleitet werden. Es entspricht auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass die dingliche Wirkung auch Rechte und Pflichten aus Abgabenbescheiden umfasst.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO 1996 und - insoweit wortgleich - Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommenen jenen nach Paragraph 37, (dabei handelt es sich um Verwaltungsübertretungen) - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. Der Wortlaut des Gesetzes erkennt die dingliche Wirkung "allen Bescheiden" (mit Ausnahme jener im Verwaltungsstrafverfahren) zu; eine Einschränkung betreffend Abgabenbescheide kann daraus nicht abgeleitet werden. Es entspricht auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass die dingliche Wirkung auch Rechte und Pflichten aus Abgabenbescheiden umfasst.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130132.L01

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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