Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §198Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ BauO 1996 und - insoweit wortgleich - § 9 Abs. 1 NÖ BauO 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommenen jenen nach § 37 (dabei handelt es sich um Verwaltungsübertretungen) - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. Der Wortlaut des Gesetzes erkennt die dingliche Wirkung "allen Bescheiden" (mit Ausnahme jener im Verwaltungsstrafverfahren) zu; eine Einschränkung betreffend Abgabenbescheide kann daraus nicht abgeleitet werden. Es entspricht auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass die dingliche Wirkung auch Rechte und Pflichten aus Abgabenbescheiden umfasst.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO 1996 und - insoweit wortgleich - Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommenen jenen nach Paragraph 37, (dabei handelt es sich um Verwaltungsübertretungen) - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. Der Wortlaut des Gesetzes erkennt die dingliche Wirkung "allen Bescheiden" (mit Ausnahme jener im Verwaltungsstrafverfahren) zu; eine Einschränkung betreffend Abgabenbescheide kann daraus nicht abgeleitet werden. Es entspricht auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass die dingliche Wirkung auch Rechte und Pflichten aus Abgabenbescheiden umfasst.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130132.L01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024