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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Rechtssatz
Der Antrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (Revisionswerber) auf Aufwandersatz wird abgewiesen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG im Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Abs. 5 keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben (VwGH 23.2.2023, Ro 2022/11/0011) und überdies begehrt wurde, dass die mitbeteiligte Partei den Kostenersatz zu leisten habe, wofür keine Rechtsgrundlage besteht.Der Antrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (Revisionswerber) auf Aufwandersatz wird abgewiesen, weil gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG im Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben (VwGH 23.2.2023, Ro 2022/11/0011) und überdies begehrt wurde, dass die mitbeteiligte Partei den Kostenersatz zu leisten habe, wofür keine Rechtsgrundlage besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070079.L07Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023